| Gläubigerinformation im Insolvenzverfahren über das Vermögen SRV-Schulden-Regulierungs-Verein e. V. | |
| Verfahrensdaten: | |
| Verfahrenseröffnung: | am 1.2.2008 Eröffnungsbeschluss als .PDF herunterladen |
| Forderungsanmeldung: |
bis zum 1.3.2008 [1]
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| Berichts- und Prüfungstermin vor dem AG Neumünster am 20.6.2008, 11.00 Uhr. | |
| Verfahrensdauer: | bis zum Abschluss der Verwertung des Vereinsvermögens, d.h. nicht vor 2010. |
| Verfahrenssprache: | höflich; der Insolvenzverwalter und dessen Mitarbeiter haben Verständnis für die wirtschaftlichen Konsequenz der Insolvenz des SRV, sind aber für die Insolvenz nicht verantwortlich. |
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Was bedeutet die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ?
Der Insolvenzverwalter hat das gesamte Vereinsvermögen zu verwalten und zu verwerten, aus dem Erlös die Kosten und Ausgaben des Insolvenzverfahrens zu bezahlen und den dann verbleibenden Verwertungserlös am Ende des Verfahrens an die Insolvenzgläubiger zu verteilen. Der Vorstand und der Geschäftsführer des SRV sind nicht mehr berechtigt, über das Vereins-vermögen zu verfügen.
Der SRV ist weiterhin rechtlich existent. Der Insolvenzverwalter ist nicht rechtlicher Vertreter des SRV. Die Kündigung der Vereinsmitgliedschaft kann deshalb wirksam nur gegenüber dem Vereinsvorstand (u.a. Karsten Lange, Falderastr.28, 24537 Neumünster oder Sonja Omnitz, Kie-ler Straße 475, 24536 Neumünster) erfolgen. Die Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen ist mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens weggefallen.
Anfragen und Ausküfte
Es können nur schriftliche Anfragen beantwortet werden. Diese bitte per E-Mail an srv@wzr-inso.com richten. Aktuelle Verfahrensinformationen werde ich über www.srv-deutschland.de zur Verfügung stellen. Meine Verwalterberichte (der 1. zum Berichtstermin am 20.6.2008, dann alle 6 Monate) und den Stand der Forderungsprüfung können die verfahrensbeteiligten Gläubiger über www.wzr-inso.com unter Eingabe der PIN [2] abgefragt werden.
Rechtsanwalt Hans-Peter Rechel als Insolvenzverwalter [1] spätere Forderungsanmeldung zulässig, aber kostenpflichtig ( € 25,- ) [2] Die PIN wird mit der schriftlichen Zustellung des Eröffnungsbeschlusses mitgeteilt. |
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